Unter der Domain https://sterejo.de/ (nachfolgend “sterejo.de”) betreibt Die Lawgentur GmbH, Merheimer Str. 214, 50733 Köln, einen Online-Stellenmarkt für die Recht- & Steuerbranche. Für die Nutzung von sterejo.de gelten die nachfolgenden Bedingungen:
§ 1 Geltungsbereich
- Die Leistungen und Angebote der Die Lawgentur GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) in Zusammenhang mit STEREJO.de erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB und des Angebots. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB werden auch bei Kenntnis derselben nicht Vertragsbestandteil, ausgenommen ihrer Geltung wird vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Mit diesen AGB und dem Angebot (Hauptvertrag) kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein mitgeltender Vertrag zur Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 Abs. 3 DSGVO zustande.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.
§ 2 Allgemeines
- Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei seiner Personalbeschaffung.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen, die das Projekt betreffen, in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
§ 3 Angebot; Vertragsschluss
- Auf „sterejo.de“ bereitgestellte Angebote stellen kein verbindliches Angebot vom Auftragnehmer dar. Alle Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das jeweilige Angebot ist ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum als bindend bezeichnet.
- Bestellungen oder Annahmeerklärungen des Auftraggebers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung der Auftragnehmer der Textform. Eine Auftragseingangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebots dar. Bei Aufträgen zur Einzelschaltung von Stellenanzeigen, die ein verbindliches Angebot des Auftraggeber darstellen, kommt der Vertrag zustande, wenn der Auftragnehmer das Angebot ausdrücklich annimmt oder die vom Auftraggeber gewünschte Anzeige veröffentlicht.
§4 Leistung
- Der Auftragnehmer betreibt unter sterejo.de einen Stellenmarkt für die Recht- und Steuerbranche. Auf sterejo.de veröffentlicht der Auftragnehmer Stellenangebote des Auftraggebers. Um die Reichweite und Sichtbarkeit der Stellenangebote zu erhöhen, kann der Auftragnehmer zusätzliche Werbemaßnahmen auf anderen Webseiten und in anderen Stellenbörsen durchführen sowie Kandidaten in der der eigenen Kandidaten-Datenbank (“Talentpool”) oder in externen Kandidaten-Datenbanken identifizieren und direkt ansprechen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, solche zusätzlichen Werbemaßnahmen zu ergreifen.
Die Veröffentlichung und Deaktivierung der Stellenangebote erfolgt automatisiert. Eine aktive Mitwirkung an der Veröffentlichung oder Information über die Deaktivierung seitens des Auftraggebers ist nicht erforderlich. - Der Auftragnehmer überträgt alle Stellenangebote, die der Auftraggeber auf der eigenen Karriere-Webseite veröffentlicht, auf sterejo.de. Einzelne Stellenangebote können nicht von der Veröffentlichung auf sterejo.de ausgeschlossen werden.
- Der Auftragnehmer prüft eingehende Bewerbungen hinsichtlich der in der Stellenanzeige vom Auftraggeber genannten Anforderungen. Weitere Maßnahmen zur Qualifizierung der Bewerber durch den Auftragnehmer erfolgen nicht. Sofern ein Bewerber die Anforderungen laut Stellenanzeige erfüllt, leitet der Auftragnehmer die Bewerbung an den Auftraggeber weiter.
Die Weiterleitung von Bewerbungen kann per E-Mail erfolgen oder per Upload in das Bewerbermanagentsystems des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber diesen technisch ermöglicht.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine Mindestzahl an Bewerbungen für den Auftraggeber zu akquirieren. - Änderungen des Leistungsumfangs durch den Auftragnehmer sind zulässig, wenn (i) diese durch zwingende gesetzliche oder behördliche Vorgaben verursacht werden oder (ii) dem Interesse des Auftraggebers dienen ohne dass ihm durch die Änderungen ein Nachteil entsteht (z.B. durch Verbesserungen der technischen Abläufe).
§ 5 Grundpreis
- In Preismodell „Sterejo Success“ hat der Auftragnehmer für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Prozesse zur Veröffentlichung und Aktualisierung der Stellenanzeigen sowie die Weiterleitung der Bewerbungen Anspruch auf eine Technik- und Service-Vergütung (Grundpreis). Zusätzlich kann ein Anspruch auf Vergütung nach §6 entstehen.
- Im Preismodell „Sterejo Flat“ sind mit dem Grundpreis alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten. Der Auftragnehmer hat insbesondere keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach §6.
- Die Höhe des Grundpreises nach §5 Nr. 1 und Nr. 2 wird individuell vereinbart.
§ 6 Vergütung für die erfolgreiche Vermittlung
- Wird zwischen einem Bewerber, dessen Bewerbung der Auftragnehmer an den Auftraggeber weitergeleitet hat (vgl. §3), und dem Auftraggeber oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ein Dienst- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen, wird unwiderleglich vermutet, dass dies initiativ durch die Aktivitäten des Auftragnehmers geschah.
- Der Auftragnehmer hat in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 10% des Bruttojahresgehaltes des vermittelten Bewerbers, mindestens jedoch 4.995 Euro.
- Die Vermittlung von Referendaren, wissenschaftlichen Mitarbeitern, Auszubildenden und Praktikanten ist in der Technik- und Service-Gebühr inkludiert. Ein Anspruch auf eine zusätzliche erfolgsabhängige Vermittlungsvergütung entsteht für diese Positionen nicht.
- Unter Bruttojahresgehalt wird dabei das gesamte, dem Bewerber beim Auftraggeber vertraglich zustehende Entgelt verstanden, insbesondere freiwillige Zulagen, Gratifikationen, Tantiemen, 13./14. Monatsgehälter sowie geldwerte Vorteile aus Sachbezügen.
- Das Vermittlungshonorar wird mit Datum der Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber oder, in Ermangelung eines schriftlichen Vertrages, mit Aufnahme der Tätigkeit des Bewerbers beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer über den Abschluss des Dienst- bzw. Arbeitsvertrages unverzüglich in Kenntnis zu setzen sowie auf Verlangen des Auftragnehmers jederzeit schriftlich Auskunft über den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienst- oder Arbeitsvertrages bzw. der Tätigkeitsaufnahme und die Höhe und Zusammensetzung des jeweiligen Bruttojahresgehaltes zu geben.
- Von § 5 und § 6 Nr. 2 – 5 abweichende Honorare bzw. Sonderkonditionen sind nur gültig, wenn sie durch Angebot und Annahme oder in anderer Form zwischen den Parteien schriftlich vereinbart sind.
- Hat sich ein durch den Auftragnehmer vorgeschlagener Kandidat bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen zu unterrichten. Unterlässt der Auftraggeber die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsabschluss mit dem Kandidaten, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vermittlungshonorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
- Eine Zahlungspflicht entsteht auch, wenn der von Arbeitgeber und Bewerber unterzeichnete Vertrag nur ein Arbeitsvertrag auf Zeit ist. Eine Zahlungsverpflichtung entsteht ebenfalls, wenn der Bewerber dem Auftraggeber bereits persönlich bekannt ist und der letzte persönliche Kontakt zwischen Bewerber und Auftraggeber länger als ein Jahr zurückliegt. Eine Zahlungsverpflichtung entsteht ebenfalls, wenn die Kontaktanbahnung durch den Auftragnehmer das zeitlich erste Kennenlernen darstellt, auch wenn der Bewerber sich danach selbstständig oder über andere Dienstleister erneut auf die exakt gleiche Stellenausschreibung bewirbt. Der Auftraggeber hat eine obige Ausnahme, ohne vorherige Aufforderung nachzuweisen. Eine Zahlungsverpflichtung erlischt, wenn es zu keinem Arbeitsvertragsschluss innerhalb von zwölf Monaten zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber kommt.
- Unterlässt der Auftraggeber das Inkenntnissetzen des Auftragnehmers über ein zustande gekommenes Arbeitsverhältnis, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
§ 7 Rechte
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, unentgeltlich und für die Vertragslaufzeit die Firmenprofil- und Geschäftsdaten, Wort- und Bildmarken, Kennzeichen und sonstige Leistungsschutzrechte des Auftraggebers sowie die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stellenanzeigen, Videos, Bilder und sonstige Leistungsschutzrechte (ganz oder teilweise) zu nutzen, insbesondere die Daten und Informationen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übermitteln (d.h. auch vorzuführen und zu zeigen) und für andere Nutzer sowie zu Akquisezwecken bereitzustellen.
- An Stellenanzeigen, welche durch den Auftraggeber erstellt oder bereitgestellt wurden und welche unverändert vom Auftragnehmer übernommen werden, erlangt der Auftragnehmer keine Urheberrechte. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jedoch ein nicht-ausschließliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Recht zur Nutzung dieser Stellenanzeigen während der Vertragslaufzeit einräumen, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass er an den von ihm an den Auftragnehmer übermittelten Stellenanzeigen, Texten, Bildern, Grafiken, Konzepten, Präsentationen, Layouts, Logos und sonstigen Inhalten alle erforderlichen Nutzungsrechte besitzt, der Urheber ist oder die Nutzungsrechte von Inhabern von Urheber-, Leistungsschutz-, und sonstigen Rechte erworben hat oder frei über diese Rechte verfügen kann.
- Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Leistungsgegenstände (insbes. Wettbewerbs-, und Kennzeichenrecht) oder die inhaltliche Richtigkeit wird vom Auftragnehmer nicht geschuldet. Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer hierzu nicht verpflichtet ist, da der Auftragnehmer nicht berechtigt ist, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Stattdessen trägt der Auftraggeber die rechtliche Verantwortung für die beauftragte Leistung, insbesondere bezüglich möglicher Verletzungen geistigen Eigentums, des Wettbewerbsrechts und datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
§ 8 Haftung
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die persönliche, körperliche, charakterliche und fachliche Eignung des auf Grund ihrer Vermittlung vom Auftraggeber ausgewählten Stelleninhabers. Angaben von Bewerbern werden vom Auftragnehmer nicht auf deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit überprüft.
Mit Abschluss des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Arbeitsbeginn trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die getroffene Auswahl. Für vom Bewerber abgegebene Erklärungen oder von diesem begangene oder diesem zuzurechnende Handlungen haftet der Auftragnehmer nicht. - Der Auftragnehmer haftet bei der Erbringung seiner Leistungen nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, wobei die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den Betrag der Auftragssumme beschränkt ist. Für entgangenen Gewinn und Folgeschäden haftet der Auftragnehmer nicht.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen leitende Angestellte, Mitarbeiter, sonstige Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer des Auftragnehmers.
Als Dienstleister haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die aufgrund technischer Störungen oder Leistungsstörungen von Stellenbörsen oder anderer Dritter entstehen.
Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, für Verstöße gegen das Berufsrecht des Auftraggeber und für wettbewerbswidrige Werbung. Eine Haftung für vom Auftraggeber bereitgestellte oder vorgegebene Inhalte ist ausgeschlossen.
§ 9 Begründung sonstiger Geschäftsverhältnisse
- Sollte statt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses der Auftraggeber mit der vermittelten Person ein sonstiges Vertragsverhältnis begründen, insbesondere ein Handelsvertretungsvertragsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis, gelten die übrigen Regelungen analog. Das Vermittlungshonorar beträgt in diesem Fall 10% des Bruttojahreseinkommens, wobei im Falle einer ausschließlich erfolgsabhängigen Vergütung und damit einer fehlenden Bestimmbarkeit des Honorars eine Pauschale von Euro 10.000,- netto geschuldet ist. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich fixiert werden.
§ 10 Vertraulichkeit, Bewerber- und Datenschutz
- Auftraggeber und Auftragnehmer erklären, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei im Rahmen der Vermittlung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller relevanten Punkte der DSGVO.
- Der Auftraggeber ist für den Datenschutz der vom Auftragnehmer übermittelten personenbezogenen Daten und die entsprechende Einhaltung aller relevanten Bestimmungen der DSGVO selbst verantwortlich.
§ 11 Garantie für die erfolgsbasierte Vermittlung
- Tritt der ausgewählte Bewerber bzw. der ausgewählte Bewerberin das abgeschlossene Arbeitsverhältnis zum Arbeitsbeginn nicht an, ist eine Erfolgsvergütung nicht fällig bzw. wird eine bereits gezahlte Erfolgsvergütung zurückerstattet.
§ 12 Vergütung & Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung richtet sich nach den im Angebot gemachten Angaben. Im Übrigen gelten die Regelungen dieser AGB.
- Der Grundpreis wird vom Auftragnehmer monatlich vor Beginn des Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt. Ein jährliche vorschüssige Zahlungsweise zu vergünstigten Konditionen kann zwischen den Parteien vereinbart werden.
- Die Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung wird vom Auftragnehmer unmittelbar nach Kenntnis über die Stellenbesetzung in Rechnung gestellt.
- Die Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Sämtliche Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der säumige Auftraggeber verpflichtet, alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten, insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, zu ersetzen.
- Der Auftraggeber kann nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder vom Auftragnehmer in Textform ausdrücklich anerkannt wurde
§ 13 Laufzeit und Auftragsbeendigung
- Aufträge werden mit schriftlicher Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber wirksam.
- Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate.
- Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um 12 Monate, sofern keine der beiden Parteien mind. 30 Tage vor Ende der Laufzeit schriftlich kündigt.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.
- Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.